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Bestellerprinzip ab März 2020

21. Januar 2020 | Finanzen
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Fifty-Fifty bei der Maklerprovision

Wer eine Leistung oder Ware bestellt, ist in der Regel zahlungspflichtig. Was bedeutet das aber für den Immobilienkauf, wo zwei Parteien den Makler beauftragen?

Geteilte Kosten sind halbe Kosten - bald auch in Berlin

Bisher wird die Provisionsregelung in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. In einigen Regionen teilen sich Verkäufer und Käufer den Lohnanspruch des Immobilienmaklers - in Berlin und Brandenburg zahlt jedoch bisher der Käufer die Courtage komplett alleine, auch wenn der Eigentümer den Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt hat. Dieses Ungleichgewicht wird geändert:

Bundesweit soll eine einheitliche Regelung zur gerechten Verteilung der Maklerkosten eingeführt werden. Das bedeutet: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Lohnkosten. Da der Makler durch seine vertraglich fixierte Vermittlungsaufgabe zwangsläufig immer für beide Parteien tätig ist, kann er die Courtage von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Der Anspruch auf die Courtage entsteht jedoch erst dann, wenn durch seine Vermittlungstätigkeit ein Kaufvertrag unterschrieben und notariell beurkundet wurde. Dieser Anspruch des Maklers entsteht aus dem § 652 BGB (Entstehung des Lohnanspruchs).

Das heißt aber auch, dass er nach wie vor alle Vorleistungen für seine Kunden zunächst unbezahlt tätigt, denn alle Kaufinteressenten erwarten einen perfekten Service, bevor letztendlich zwischen Verkäufer und dem einen passenden Käufer der Kaufvertrag geschlossen werden kann. Übrigens: Immobilienmaklerverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Textform, ein „kaufmännischer Handschlag“ genügt nicht mehr.

Der neue Gesetzentwurf

Bereits Anfang Oktober 2019 hatte das Bundeskabinett den Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen, bevor das Gesetz jedoch in Kraft treten kann, muss es noch vom Bundesrat bestätigt werden. Da sich die Koalition bereits auf die grundlegenden Rahmenbedingungen geeinigt hat, wird mit einer nahen Umsetzung des Gesetzentwurfes gerechnet, möglicherweise schon Ende März 2020.

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